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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1431

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 318/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1431


BGH 6 StR 318/20 - Beschluss vom 20. Oktober 2020 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1431

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner