HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1258
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 268/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1258
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1258
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner