HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 726
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 26/20, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 726
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte T. für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 3.455 Euro gemeinsam mit dem Angeklagten F. (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019, 176). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 726
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner