hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1256

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 259/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1256


BGH 6 StR 259/20 - Beschluss vom 8. Oktober 2020 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben wird; dieser entfällt (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1256

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner