HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1256
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 259/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1256
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben wird; dieser entfällt (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1256
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner