HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1248
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 199/20, Beschluss v. 07.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1248
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2020 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Angeklagten K. gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen gegenstandslos.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1248
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner