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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 178/20, Beschluss v. 14.07.2020, HRRS 2020 Nr. 909


BGH 6 StR 178/20 - Beschluss vom 14. Juli 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.990 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker