HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 909
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 178/20, Beschluss v. 14.07.2020, HRRS 2020 Nr. 909
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.990 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 909
Bearbeiter: Christian Becker