HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 897
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 111/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 897
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Zwar hat der Angeklagte I. in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem - den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden - Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500).
Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 897
Bearbeiter: Christian Becker