HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 835
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 109/20, Beschluss v. 03.06.2020, HRRS 2020 Nr. 835
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des Vorwegvollzugs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 835
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner