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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 833

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 76/25, Beschluss v. 03.06.2025, HRRS 2025 Nr. 833


BGH 5 StR 76/25 - Beschluss vom 3. Juni 2025 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 833

Bearbeiter: Christian Becker