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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 839

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 190/25, Beschluss v. 17.06.2025, HRRS 2025 Nr. 839


BGH 5 StR 190/25 - Beschluss vom 17. Juni 2025 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 Euro angeordnet ist sowie der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2024 und über die Einziehung im Übrigen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 839

Bearbeiter: Christian Becker