HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 835
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 103/25, Beschluss v. 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 835
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 835
Bearbeiter: Christian Becker