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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 463

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 75/24, Beschluss v. 13.03.2024, HRRS 2024 Nr. 463


BGH 5 StR 75/24 - Beschluss vom 13. März 2024 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages in Höhe von 37.365 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 463

Bearbeiter: Christian Becker