HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 461
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 54/24, Beschluss v. 13.03.2024, HRRS 2024 Nr. 461
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 461
Bearbeiter: Christian Becker