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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 461

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 54/24, Beschluss v. 13.03.2024, HRRS 2024 Nr. 461


BGH 5 StR 54/24 - Beschluss vom 13. März 2024 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 461

Bearbeiter: Christian Becker