HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 460
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 36/24, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 460
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 460
Bearbeiter: Christian Becker