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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 460

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 36/24, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 460


BGH 5 StR 36/24 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 460

Bearbeiter: Christian Becker