hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1023

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 23/23, Beschluss v. 19.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1023


BGH 5 ARs 23/23 5 AR (VS) 16/23 - Beschluss vom 19. Juli 2023

Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Antragstellerin begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage. Den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. März 2023 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. April 2023 als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass es weitere Eingaben der Antragstellerin in der betreffenden Sache, die keine neuen Gesichtspunkte enthielten, als Gegenvorstellung behandeln und nicht bescheiden werde. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an den Bundesgerichtshof beantragt, hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGHBeschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). Dies ist nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 ARs 55/22).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1023

Bearbeiter: Christian Becker