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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 96/23, Beschluss v. 19.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1001


BGH 5 StR 96/23 - Beschluss vom 19. Juli 2023 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob sich der Angeklagte zu Tat II.1 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625). Angesichts der klaren und dichten Beweislage belegen die Urteilsgründe hier ausnahmsweise dennoch, dass sich das Landgericht eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker