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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 999

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 81/23, Beschluss v. 06.06.2023, HRRS 2023 Nr. 999


BGH 5 StR 81/23 - Beschluss vom 6. Juni 2023 (LG Bremen)

Einziehung (rechtsfehlerhafte Bestimmung des erlangten Etwas).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.060 Euro, davon 5.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist; die weitergehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ausgenommen davon sind die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten, diese fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 148.020 Euro, davon in Höhe von 25.000 Euro als Gesamtschuldner, hält rechtlicher Nachprüfung nur in geringem Umfang stand. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich lediglich ein Betrag von 6.060 Euro als vom Angeklagten aus dem Handeltreiben Erlangtes im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB entnehmen.

a) Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass es nicht zu Verkaufsabschlüssen kam. In den Fällen 8, 9 und 10 hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Drogen weiterveräußerte. Da somit für diese Fälle kein Verkaufserlös festgestellt worden ist, konnte ein solcher auch nicht als Tatertrag eingezogen werden.

b) In den Fällen 6 und 7 tragen die Feststellungen nur geringere Verkaufsmengen mit entsprechend reduzierten Erlösen. Danach verkaufte der Angeklagte im Fall 6 20 g Kokain für 560 Euro und - nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung - gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten im Fall 7 insgesamt 1 kg Marihuana für 5.000 Euro.

c) Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Unter Berücksichtigung des im Fall 4 rechtsfehlerfrei festgestellten Verkaufserlöses von 500 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von 6.060 Euro, für die der Angeklagte hinsichtlich der im Fall 7 erlangten 5.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend reduziert.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden erheblichen Teilerfolgs wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten insoweit mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 999

Bearbeiter: Christian Becker