hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 730

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 8/23, Beschluss v. 25.04.2023, HRRS 2023 Nr. 730


BGH 5 StR 8/23 - Beschluss vom 25. April 2023 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Feststellungen zum Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung hat die Strafkammer dadurch tragfähig belegt, indem sie von der „Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens“ überzeugt gewesen ist (UA S. 20).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 730

Bearbeiter: Christian Becker