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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 491

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 491


BGH 5 StR 597/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 491

Bearbeiter: Christian Becker