HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 491
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 491
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 491
Bearbeiter: Christian Becker