hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 488

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 576/23, Beschluss v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 488


BGH 5 StR 576/23 - Beschluss vom 14. Februar 2024 (LG Hamburg)

Unzulässige (hier: nicht fristgerechte) Revision.

§ 341 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger P. B., B. B., K. und M. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenkläger P. B., B. B., K. und M. B. gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein entsprechender Schriftsatz beim Landgericht am 17. Juli 2023 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist ein, die für die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 252/19; LRStPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN). Denn einem Nebenkläger ist anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 488

Bearbeiter: Christian Becker