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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 43

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 291/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2024 Nr. 43


BGH 5 StR 291/23 - Beschluss vom 7. November 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Antragsschriftschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 43

Bearbeiter: Christian Becker