HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 987
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 29/23, Beschluss v. 20.06.2023, HRRS 2023 Nr. 987
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Gefährlichkeitsprognose ist schon allein im Hinblick auf die Anlasstat hinreichend begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Beschuldigte - wie vom Landgericht angenommen - bei der Begehung einer hierfür lediglich indiziell herangezogenen Tat, für die er bereits im Wege eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne Schuld handelte.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 987
Bearbeiter: Christian Becker