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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1018

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 237/23, Beschluss v. 05.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1018


BGH 5 StR 237/23 - Beschluss vom 5. Juli 2023 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen über 190.600 Euro in Höhe von weiteren 31.250 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1018

Bearbeiter: Christian Becker