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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 218

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 22/23, Beschluss v. 31.01.2023, HRRS 2023 Nr. 218


BGH 5 StR 22/23 - Beschluss vom 31. Januar 2023 (LG Bremen)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 218

Bearbeiter: Christian Becker