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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1203

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/23, Beschluss v. 29.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1203


BGH 5 StR 209/23 - Beschluss vom 29. August 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1203

Bearbeiter: Christian Becker