HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1011
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 179/23, Beschluss v. 15.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1011
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2022 wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1011
Bearbeiter: Christian Becker