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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1011

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 179/23, Beschluss v. 15.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1011


BGH 5 StR 179/23 - Beschluss vom 15. Juni 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2022 wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1011

Bearbeiter: Christian Becker