HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 740
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 541/22, Beschluss v. 26.04.2023, HRRS 2023 Nr. 740
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 740
Bearbeiter: Christian Becker