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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 740

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 541/22, Beschluss v. 26.04.2023, HRRS 2023 Nr. 740


BGH 5 StR 541/22 - Beschluss vom 26. April 2023 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 740

Bearbeiter: Christian Becker