HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 195
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 514/22, Beschluss v. 05.01.2023, HRRS 2023 Nr. 195
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. August 2022 wird die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt; der Schuldspruch wird dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das Landgericht hat bei der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).
2. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die Annahme des tateinheitlich verwirklichten Delikts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da sie die tateinheitliche Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 StR 316/22) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt.
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 195
Bearbeiter: Christian Becker