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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 230

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 470/22, Beschluss v. 01.02.2023, HRRS 2023 Nr. 230


BGH 5 StR 470/22 - Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Berlin)

Fehlende Anrechnung von gemeinnütziger Arbeit bei der Gesamtstrafenbildung.

§ 58 Abs. 2 StGB; § 56f Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2022

im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 erteilte Bewährungsauflage geleisteten 200 Arbeitsstunden mit 50 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten angerechnet werden,

im Ausspruch zur Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrages als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 StR 121/20 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 192/19 mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.

2. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.

3. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 230

Bearbeiter: Christian Becker