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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1240

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 351/22, Beschluss v. 08.11.2022, HRRS 2022 Nr. 1240


BGH 5 StR 351/22 - Beschluss vom 8. November 2022

Angemessenheit von Auslagen des Pflichtverteidigers (Fahrt- und Übernachtungskosten).

§ 46 Abs. 2 RVG

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1240

Bearbeiter: Christian Becker