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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1236

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 302/22, Beschluss v. 24.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1236


BGH 5 StR 302/22 - Beschluss vom 24. Oktober 2022 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil auf der Grundlage des Revisionsvortrags das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1236

Bearbeiter: Christian Becker