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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 733

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 213/22, Beschluss v. 27.04.2023, HRRS 2023 Nr. 733


BGH 5 StR 213/22 - Beschluss vom 27. April 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten H. C. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2022 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 21 und 28 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

der Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in 26 Fällen schuldig ist,

der Strafausspruch dahin geändert, dass in den Fällen 10 und 62 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten Einzelstrafen von sechs Monaten festgesetzt werden und die im Fall 60 der Urteilsgründe gegen ihn verhängte Strafe entfällt,

der Einziehungsanspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.242,60 Euro - in Höhe von 57.796,60 Euro als Gesamtschuldner mit der Angeklagten S. K. - angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten A. C. gegen das vorbenannte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 247.371,80 Euro angeordnet wird.

Die Revisionen der Angeklagten S. K., B. K. und M. C. werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten - teils unter Freisprechung im Übrigen - wegen vorsätzlicher Geldwäsche in jeweils zahlreichen Fällen verurteilt, den Angeklagten A. C. in vier Fällen in Tateinheit hierzu mit unerlaubter Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und den Angeklagten M. C. zudem wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition. Es hat deshalb gegen die Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu sieben Jahren verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten H. C. und A. C. haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der Angeklagten S. K., B. K. und M. C. sind in vollem Umfang unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zur Revision des Angeklagten H. C. :

a) Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 21 und 28 verurteilt worden ist, und den Schuldspruch deshalb dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in 26 Fällen schuldig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Urteilsformel nur 27 Fälle ausweist. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - zweifelsfrei, dass das Landgericht den Angeklagten in 28 Fällen für schuldig befunden hat und ihm daher ein bloßes Verkündungsversehen unterlaufen ist, das berichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 4 StR 263/12).

b) Die im Fall 60 festgesetzte Einzelstrafe hat der Senat entfallen lassen, weil der Angeklagte für die - ihn betreffend nicht angeklagte - Tat nicht verurteilt worden ist. Soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen 10 und 62 Einzelstrafen zu bestimmen, hat der Senat jeweils die Mindeststrafe des - vom Landgericht in allen Fällen angewendeten - § 261 Abs. 4 StGB aF festgesetzt, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen.

c) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Berücksichtigung der weiteren verhängten Einzelstrafen von insgesamt gut 23 Jahren um zwei Jahre erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der Einzelstrafen in den Fällen 21, 28 und 60 (zehn Monate, ein Jahr, ein Jahr und sechs Monate) eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

d) Die Einstellung des Verfahrens betreffend der Fälle 21 und 28 führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Reduzierung des Einziehungsbetrags (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Zur Revision des Angeklagten A. C. :

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt insofern beantragt, den Einziehungsbetrag geringfügig zu reduzieren, weil dem Landgericht ein Rechenfehler zulasten des Angeklagten unterlaufen ist. Der Senat hat den Einziehungsausspruch entsprechend geändert.

Der Senat entnimmt den Ausführungen zur Strafzumessung, dass das Landgericht für die Tat 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt hat. Dass die Tat nicht ausdrücklich erwähnt ist, beruht auf einem Schreibversehen im Zusammenhang mit den Taten 18 und 19.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten H. C. und A. C. mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 733

Bearbeiter: Christian Becker