HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 930
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/22, Beschluss v. 08.08.2022, HRRS 2022 Nr. 930
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2022 wird auf seine Kosten verworfen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2022 die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2022, eingegangen beim Senat am 9. Juni 2022, hat der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu führt er aus, sein Verteidiger M. habe während des Verfahrens die Verteidigung aufgegeben und die zugesagte Revisionsbegründung nicht verfasst. Er habe beiläufig von einem anderen Rechtsanwalt erfahren, dass sein Verteidiger ab Januar 2022 seine Tätigkeit eingestellt habe. Infolge der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sei er daran gehindert gewesen, die Revision persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu begründen. Auch habe er die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nicht erhalten. Die Entscheidung des Senats sei nicht auf rechtsstaatlichem Weg zustande gekommen und müsse korrigiert werden.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2022 rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem fehlt es an einer Fristversäumung (§ 44 Satz 1 StPO). Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09).
3. Soweit der Beschuldigte vorträgt, der die Revision verwerfende Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 sei nicht auf rechtsstaatlichem Weg zustande gekommen, ist dies als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen (§ 300 StPO).
a) Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Beschuldigte vom am 30. Mai 2022 versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.
b) Sie wäre aber auch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere liegt kein Fall eines offenkundigen Versagens des Pflichtverteidigers vor, durch das dem Beschuldigten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 34 mwN), etwa weil sich der beigeordnete Rechtsanwalt geweigert hat, die Revision einzulegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn er hat die Revision form- und fristgerecht begründet.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und seiner Unterbringung nach § 126a StPO. Selbst unter Berücksichtigung der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13, NVwZ 2018, 635, 637; BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2017, 148) ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall sein Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich eingeschränkt wurde. So war der Beschuldigte entgegen seines Vortrags während des gesamten Revisionsverfahrens verteidigt. Auch eine Bitte des Verteidigers um Entpflichtung oder sonstige Verhinderungsanzeigen sind in den Akten nicht vermerkt. Der Beschuldigte hat eine Unzufriedenheit mit dem Verteidiger auch vorher nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 9. März 2022 dessen erneute Beiordnung für ein Beschwerdeverfahren beantragt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 930
Bearbeiter: Christian Becker