HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 567
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 503/21, Beschluss v. 16.03.2022, HRRS 2022 Nr. 567
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 909,57 Euro gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 567
Bearbeiter: Christian Becker