HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 237
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 326/21, Beschluss v. 05.01.2022, HRRS 2022 Nr. 237
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass die Worte „Verabredung zu einem Verbrechen“ durch die Worte „Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ ersetzt werden (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 237
Bearbeiter: Christian Becker