hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 237

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 326/21, Beschluss v. 05.01.2022, HRRS 2022 Nr. 237


BGH 5 StR 326/21 - Beschluss vom 5. Januar 2022 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass die Worte „Verabredung zu einem Verbrechen“ durch die Worte „Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ ersetzt werden (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 237

Bearbeiter: Christian Becker