HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 817
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 112/21, Beschluss v. 21.07.2021, HRRS 2021 Nr. 817
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich derjenigen, die durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstanden sind - zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
2. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird.
Ein Urteil, das - wie hier - lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17; vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 817
Externe Fundstellen: NStZ 2022, 557
Bearbeiter: Christian Becker