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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1366

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 315/20, Beschluss v. 13.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1366


BGH 5 StR 315/20 - Beschluss vom 13. Oktober 2020 (LG Bremen)

Kein Abzug der wegen Verfahrensverzögerung zugesprochenen Kompensation bei der Berechnung des Vorwegvollzugs der Strafe.

§ 67 Abs. 2 StGB; § 51 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB hat nicht nur die erlittene Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben, sondern auch die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation. Denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zehn Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier Monaten der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten angeordnet.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über den Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat dabei von dem vor der Unterbringung zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe die sechs Monate, die wegen der festgestellten Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, in Abzug gebracht. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil nicht nur die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, sondern auch die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 510/18). Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist deshalb ein Vorwegvollzug von zehn Monaten anzuordnen.

Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 510/18 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1366

Bearbeiter: Christian Becker