HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1309
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 262/20, Beschluss v. 18.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1309
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1309
Bearbeiter: Christian Becker