HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1308
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 244/20, Beschluss v. 19.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1308
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Außenkammer Bautzen des Landgerichts Görlitz vom 7. Februar 2020 werden verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.1.6 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1308
Bearbeiter: Christian Becker