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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1358

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 222/20, Beschluss v. 01.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1358


BGH 5 StR 222/20 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Görlitz)

Änderung der Adhäsionsentscheidung.

§ 406 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

Zinsen auf das Schmerzensgeld ab dem 4. Dezember 2019 zu zahlen sind und

der Ausspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm künftig infolge der zu seinem Nachteil begangenen Tat vom 25. Mai 2016 entstehen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenund Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch waren die Adhäsionsentscheidungen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang abzuändern.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag „seit Rechtshängigkeit“ zu zahlen. Der konkrete Beginn der Verzinsungspflicht wird im Urteil nicht angegeben. Dies holt der Senat nach. Prozesszinsen sind gemäß § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 6 StR 131/20, vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 3. Dezember 2019 eingetreten, § 404 Abs. 2 StPO, so dass Zinsen ab dem 4. Dezember 2019 zu entrichten sind.

b) Da der Adhäsionskläger beantragt hat festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden und die eventuell entstehenden Spätfolgen - vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger - zu ersetzen, das Landgericht den Angeklagten aber (nur) zum Ersatz der weiteren immateriellen Schäden verurteilt hat, handelt es sich insoweit um ein Teilurteil. Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15). Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem „Mehr“ als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).

Er stellt außerdem ergänzend klar, dass der Feststellungsausspruch auf künftige immaterielle Schäden beschränkt ist. Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).

Angesichts des lediglich geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1358

Bearbeiter: Christian Becker