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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 872

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 163/20, Beschluss v. 07.07.2020, HRRS 2020 Nr. 872


BGH 5 StR 163/20 - Beschluss vom 7. Juli 2020 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 2020 werden mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 537,70 EUR und gegen den Angeklagten D. in Höhe von weiteren 550 EUR angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 872

Bearbeiter: Christian Becker