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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1370

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 652/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 1370


BGH 5 StR 652/19 - Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Saarbrücken)

Änderung des Schuldspruchs

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. September 2019 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 56 Fällen, in 41 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 56 Fällen, davon in 42 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen 2 und 56 der Urteilsgründe hält der jeweilige Schuldspruch rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht hat, beruht die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall 2 der Urteilsgründe auf einem Versehen und hatte deshalb zu entfallen. Der Angeklagte hat sich insoweit (nur) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht.

b) Im Fall 56 kann die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (neben sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) nicht bestehen bleiben. Denn insoweit fehlt es an einer Verfolgungsvoraussetzung (§ 230 Abs. 1 StGB).

2. Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Die für die betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen werden hierdurch nicht berührt. Im Fall 2 hat das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht strafschärfend herangezogen. Im Fall 56 steht deren Nichtverfolgbarkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzung nicht entgegen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, 6. Aufl., Rn. 663 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1370

Bearbeiter: Christian Becker