HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1103
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/19, Beschluss v. 31.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1103
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes eines Schlagrings zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.900 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Aufhebung und Zurückverweisung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung lässt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
a) Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass bei dem zu den Tatzeiten 40 Jahre alten Angeklagten keine Abhängigkeit, sondern nur ein schädlicher Gebrauch von Betäubungsmitteln vorliege. Der Angeklagte, der seit über zwei Jahrzehnten Amphetamine konsumiere (2017 täglich durchschnittlich 1 g, zudem rauchte er etwa 2 g Marihuana pro Woche), könne nämlich den Konsum regulieren, fühle sich nicht in seiner Lebensführung beeinträchtigt und habe nicht von Erfahrungen mit Entzugserscheinungen berichtet.
b) Damit hat das Landgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
aa) Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13). Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt insbesondere auch bei Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN).
bb) Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, obwohl nach seinen Feststellungen die verfahrensgegenständlichen Taten 1 bis 3 auch dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sowie zu dessen Finanzierung dienen sollten (UA S. 4 f.). Ebenso wenig steht der Annahme eines Hanges entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, aaO).
c) Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteile vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1103
Bearbeiter: Christian Becker