HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 663/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 355
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker