HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 353
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 592/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 353
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 € (Taten 12, 13, 15 und 16 der Urteilsgründe) gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 353
Bearbeiter: Christian Becker