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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1205

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/18, Beschluss v. 25.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1205


BGH 5 StR 550/18 - Beschluss vom 25. Oktober 2018 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht es hinsichtlich der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 StR 88/15) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1205

Bearbeiter: Christian Becker