HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1201
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/18, Beschluss v. 23.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1201
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Auch einem Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 JGG kommt die vom Generalbundesanwalt angesprochene Warnfunktion zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1201
Bearbeiter: Christian Becker