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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1201

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/18, Beschluss v. 23.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1201


BGH 5 StR 478/18 - Beschluss vom 23. Oktober 2018 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Auch einem Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 JGG kommt die vom Generalbundesanwalt angesprochene Warnfunktion zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1201

Bearbeiter: Christian Becker