hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1199

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 473/18, Beschluss v. 07.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1199


BGH 5 StR 473/18 - Beschluss vom 7. November 2018 (LG Berlin)

Kostentragungspflicht bei der zurückgenommenen Revision.

§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Angeklagte P. hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger - und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen - die Rücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 StR 463/06, NStZ-RR 2007, 54).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1199

Bearbeiter: Christian Becker