HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1199
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 473/18, Beschluss v. 07.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1199
Die Angeklagte P. hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger - und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen - die Rücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 StR 463/06, NStZ-RR 2007, 54).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1199
Bearbeiter: Christian Becker