hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1193

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 302/18, Beschluss v. 06.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1193


BGH 5 StR 302/18 - Beschluss vom 6. November 2018 (LG Görlitz)

Zurücktreten der Bedrohung bei Verurteilung wegen versuchter Nötigung.

§ 240 StGB; § 241 StGB; § 22 StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Februar 2018

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung schuldig ist;

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Angeklagten R. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Nr. 2 des Urteilstenors) verurteilt. Es hat dabei verkannt, dass auch in den Fällen der versuchten Nötigung die Bedrohung hinter diesen Straftaten zurücktritt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 359/80, und vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, BeckRS 2014, 06844, jeweils mwN). Der Angeklagte B. ist daher im Fall 10 der Urteilsgründe nur wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung demgegenüber Bestand. Denn die Bedrohungshandlung - Halten eines Messers in Richtung des Halses des Geschädigten - diente nicht der nachfolgenden Nötigung. Diese lag darin, dass der Angeklagte, nachdem er das Messer hatte sinken lassen, den Geschädigten mit der Drohung, ihm ins Bein zu stechen, zum Weglaufen veranlasste.

2. Der Strafausspruch im Fall 10 und damit auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht, zumal die Massivität der Drohungen jeweils zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte.

3. Der Senat ordnet ergänzend zu dem Ausspruch über die Einziehung des Wertes des von dem Angeklagten B. Erlangten dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe des durch die gemeinsam mit einem Dritten verübten Taten 1 und 2 erzielten Vermögensvorteils an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1193

Bearbeiter: Christian Becker