HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 662
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 189/18, Beschluss v. 23.05.2018, HRRS 2018 Nr. 662
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 23.470 Euro als Wertersatz eingezogen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 662
Bearbeiter: Christian Becker